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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §901;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 91/07/0007 2 VwSlg 13702 A/1992Stammrechtssatz
Der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirkt nicht die Rechtsunwirksamkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten; erst mit der Aufhebung der Vereinbarung wird diese rechtsunwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070185.X02Im RIS seit
12.11.2001