RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §901;
WRG 1959 §111 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 91/07/0007 2 VwSlg 13702 A/1992

Stammrechtssatz

Der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirkt nicht die Rechtsunwirksamkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten; erst mit der Aufhebung der Vereinbarung wird diese rechtsunwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070185.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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