RS Vwgh 1996/10/29 95/07/0165

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §6 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Oberste Agrarsenat ist eine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG. Durch unrichtige Zusammensetzung einer solchen Kollegialbehörde wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Kollegialbehörden iSd § 133 Z 4 B-VG (Art 20 Abs 2 B-VG) sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegialbesetzte Gerichte unterworfen; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (Hinweis E VfGH 28.11.1986, VfSlg 11108/1986). Wird somit ein Bescheid des Obersten Agrarsenates vom VwGH aufgehoben und wird der neue Bescheid in einer Sitzung, deren personelle Besetzung gegenüber der dem aufgehobenen Bescheid vorangegangenen Verhandlung abweicht, ohne Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung beraten und beschlossen, so hat dies die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der Kollegialbehörde zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070165.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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