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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AgrBehG 1950 §6 Abs2;Rechtssatz
Der Oberste Agrarsenat ist eine Kollegialbehörde iSd Art 133 Z 4 B-VG. Durch unrichtige Zusammensetzung einer solchen Kollegialbehörde wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzt. Kollegialbehörden iSd § 133 Z 4 B-VG (Art 20 Abs 2 B-VG) sind angesichts ihrer gerichtsähnlichen Stellung in der Frage der Zusammensetzung zur Durchführung fortgesetzter Verhandlungen denselben strengen Regeln wie kollegialbesetzte Gerichte unterworfen; ihre Mitglieder dürfen also jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - ohne formelle Neudurchführung des Verfahrens - nicht mehr ausgewechselt werden (Hinweis E VfGH 28.11.1986, VfSlg 11108/1986). Wird somit ein Bescheid des Obersten Agrarsenates vom VwGH aufgehoben und wird der neue Bescheid in einer Sitzung, deren personelle Besetzung gegenüber der dem aufgehobenen Bescheid vorangegangenen Verhandlung abweicht, ohne Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung beraten und beschlossen, so hat dies die unrichtige Zusammensetzung und damit die Unzuständigkeit der Kollegialbehörde zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070165.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013