RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs1;
RattenG 1925 §1 Abs1;
RattenG 1925 §1 Abs2;
RattenG 1925 §2;
RattenG 1925 §7;

Rechtssatz

§ 1 Abs 1 RattenG 1925 stellt keine selbständig vollziehbare Bestimmung dar. Diese Gesetzesstelle ist nur eine einleitende programmatische Bestimmung, die durch die folgenden Bestimmungen näher ausgeführt wird. § 1 Abs 2 RattenG 1925 definiert den Begriff der Ratte mit zoologischen Termini. In § 2 ff RattenG 1925 sind dann die von Behörden und von privaten Personen zu setzenden Handlungen im einzelnen beschrieben. Wäre § 1 Abs 1 RattenG 1925 selbständig vollziehbar, so wäre diese Bestimmung im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG in hohem Maße bedenklich, weil die Behörden dann in ihren Anordnungen betreffend Rattenvertilgung rechtlich nahezu ungebunden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten