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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs 1 RattenG 1925 stellt keine selbständig vollziehbare Bestimmung dar. Diese Gesetzesstelle ist nur eine einleitende programmatische Bestimmung, die durch die folgenden Bestimmungen näher ausgeführt wird. § 1 Abs 2 RattenG 1925 definiert den Begriff der Ratte mit zoologischen Termini. In § 2 ff RattenG 1925 sind dann die von Behörden und von privaten Personen zu setzenden Handlungen im einzelnen beschrieben. Wäre § 1 Abs 1 RattenG 1925 selbständig vollziehbar, so wäre diese Bestimmung im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG in hohem Maße bedenklich, weil die Behörden dann in ihren Anordnungen betreffend Rattenvertilgung rechtlich nahezu ungebunden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017