RS Vfgh 1994/11/28 V125/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO §13

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Umwidmung von im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken in Bauland-Wohngebiet mangels Legitimation; Verpflichtung zur Grundabtretung erst aufgrund einer - durch Bescheid genehmigten - Grundabteilung bzw eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Rabenstein a.d. Pielach.

Soweit durch Flächenwidmungsplanänderungsverordnungen die Widmung "Bauland-Wohngebiet" auf den Grundstücken des Antragstellers festgelegt wurde, und er dadurch als Eigentümer begünstigt wird, weil nämlich nunmehr ua. etwa vorher unzulässige Bauführungen auf diesen Grundstücken erlaubt sind, fehlt es an der Beschwer, nämlich der auch nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG für die Antragslegitimation erforderlichen Möglichkeit einer - vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden - Rechtsverletzung.

Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Verpflichtung zur Grundabtretung (vgl. §13 Nö BauO) tritt nicht unmittelbar aufgrund der Festlegungen im Flächenwidmungsplan ein, sondern entsteht erst "aus Anlaß" einer - durch Bescheid genehmigten - Grundabteilung gemäß §10 Nö BauO bzw "anläßlich" der ebenfalls bewilligungspflichtigen Ausführungen eines Vorhabens gemäß §92 Abs1 Z1 und Z3 Nö BauO. Bei diesen Entscheidungen hat die Behörde jeweils zu prüfen, ob die Widmung "Bauland" vorliegt und daher den Flächenwidmungsplan anzuwenden. Dieser ist insoweit für den von der Behörde zu erlassenden Bescheid präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • V 125/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 V 125/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Grundabtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V125.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94V00125_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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