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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, daß das Schweigen des Gesetzgebers über die Frage des Instanzenzuges nicht als Ausschluß des Rechtsmittels gedeutet werden kann und aus der Stellung des Landeshauptmannes als zentrales Organ der mittelbaren Bundesverwaltung folgt, daß in Fällen, in denen keine ausdrückliche Regelung des Instanzenzuges vorliegt (hier im Falle des § 31a Abs 5 lit b Z 2 WRG), der Instanzenzug im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung bis zum Landeshauptmann geht. Dies gilt auch für Bescheide, die eine Bezirkshauptmannschaft im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung als unzuständige Berufungsbehörde erlassen hat.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070180.X03Im RIS seit
12.11.2001