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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §12 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Betroffene entgegen der dem angefochtenen Bescheid des BM ausdrücklich zugrundegelegten Feststellung, es handle sich tatsächlich um automationsunterstützt verarbeitete Daten, deren Richtigstellung und Löschung er iSd § 12 Abs 2 Z 2 DSG beantragte, käme gem § 12 Abs 4 DSG seitens der belBeh als Auftraggeberin mangels Zuständigkeit gem § 14 Abs 1 DSG lediglich eine schriftliche Mitteilung an den Betroffenen in Betracht. Ein Bescheid, der lediglich die Verweigerung der Löschung MANUELL ERSTELLTER EVIDENZEN zum Inhalt hat, steht mit dieser Rechtslage im Einklang. Die Datenschutzkommission ist durch diesen Bescheid nicht daran gehindert, im Falle eines an sie herangetragenen, auf die Behauptung des Vorliegens automationsunterstützt verarbeiteter Daten über den Betroffenen gestützten Begehrens auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten die Frage der Verarbeitung der Daten selbständig zu prüfen und gegebenenfalls zu einer gegenteiligen Feststellung zu gelangen (hier: Dem VwGH ist keine Bestimmung bekannt, die als Grundlage für den Anspruch auf Ausfolgung von Akten über den Betroffenen dienen könnte; der Antrag war darauf gerichtet, dem ASt die Originale der beim BMLV Abwehramt über ihn vorliegenden Schriftstücke auszuhändigen und die dort über ihn bestehenden Evidenzen zu löschen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110336.X01Im RIS seit
20.11.2000