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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrags für Therapie und Unterbringung an einen Behinderten; Unterlassung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Frage der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts und sonstiger Bedürfnisse des Beschwerdeführers durch diese Maßnahmen bei der Hinzurechnung der Familienbeihilfe zum Einkommen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe für SozialhilfemaßnahmenRechtssatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrags gemäß §43 Wr BehindertenG 1986 wegen Unterlassung des Ermittlungsverfahrens in einem wesentlichen Punkt.
Die belangte Behörde hat bei Feststellung des vom Beschwerdeführer bezogenen Gesamteinkommens, das der Bemessung des Kostenbeitrages zugrundegelegt wurde, auch die Familienbeihilfe hinzugerechnet. Dies ist aber nach §43 Abs3 iVm §11 Abs3 Wr BehindertenG 1986 nur dann zulässig, wenn "im Rahmen dieser Maßnahme durch Unterbringung und Verpflegung der Lebensunterhalt des Behinderten sichergestellt" wird.
Dem angefochtenen Bescheid zufolge wurde der Kostenbeitrag für die Unterbringung in einer betreuten Wohnung des "Institut K" vorgeschrieben. Die Behörde hat sich nun im Bescheid nicht damit auseinandergesetzt (sie hat auch in dieser Hinsicht keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt), ob durch diese Maßnahme dem Beschwerdeführer der Lebensunterhalt (der nicht bloß Unterkunft und Verpflegung, sondern auch andere Bedürfnisse, etwa Kleidung und weitere Anliegen umfassen kann) vollends gesichert wird.
Keine Bedenken gegen §43 Wr BehindertenG 1986.
Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen eine die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen, durch die der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist, vorsehende Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Intention des Bundesgesetzgebers, der §12a FamilienlastenausgleichsG erlassen hat, schließt eine solche Heranziehung nicht aus; die Familienbeihilfe ist als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (vgl. OGH 10.07.91 Zl. 1 Ob 565/91). Dieser Verwendungszweck wird durch eine sozialhilferechtliche Kostenbeitragsregelung jedenfalls dann nicht unterlaufen, wenn sie den geschilderten Inhalt hat (s. VfSlg. 13052/1992).
Schlagworte
Familienlastenausgleich, Behinderte, Sozialhilfe, Kompetenz Bund - Länder, Finanzverfassung, BerücksichtigungsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B205.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94B00205_01