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41/02 MelderechtNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob der Lenkerberechtigte einen Hauptwohnsitz in der Türkei hat, ist es ohne Belang, daß das Fehlen von Aufenthalten in der Türkei seinen Grund darin hat, daß der vom Lenkerberechtigten angestrebte Wiedereinreisesichtvermerk bis zur Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Doppelwohnsitzbestätigung iSd § 79 Abs 3 KFG abgewiesen wurde, nicht erteilt wurde. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, daß der Lenkerberechtigte offensichtlich den Entschluß gefaßt hat, jedenfalls bis zur Erteilung des begehrten Sichtvermerkes seinen Aufenthalt ausschließlich in Österreich, wo er mit seiner zweiten Ehefrau wohnt und einer Beschäftigung nachgeht, zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110130.X01Im RIS seit
02.05.2001