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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104;Rechtssatz
Ergibt sich schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist gemäß § 106 WRG 1959 ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen, ohne daß es der Durchführung der im § 107 WRG 1959 vorgesehenen mündlichen Verhandlung bedarf. Das Unterbleiben der mündlichen Wasserrechtsverhandlung iSd § 107 WRG 1959 ist demnach dann nicht rechtswidrig, wenn die Unzulässigkeit des den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages bildenden Unternehmens aus öffentlichen Rücksichten nach den Ergebnissen des gemäß § 104 legcit durchgeführten Vorprüfungsverfahrens (hier Erstellung von Amtssachverständigengutachten, denen der Antragsteller trotz Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegentrat) auf unzweifelhafte Weise feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070029.X01Im RIS seit
12.11.2001