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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Entfernungsauftrag nach § 7 Abs 1 RattenG 1925 ist an den Grundbesitzer (Pächter, Nutznießer) zu richten. Damit ist nach Wortsinn und Systematik des Gesetzes (vgl § 2 Abs 1, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1, in welchen Bestimmungen nur vom Eigentümer, Pächter und Nutznießer von Liegenschaften bzw Realitäten die Rede ist) der über das betroffene Grundstück wirtschaftliche Verfügende zu verstehen. Der Eigentümer von bloß tatsächlich auf fremdem Grund gelagerten Sachen scheidet als Bescheidadressat aus.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017