RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0137

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
RattenG 1925 §2 Abs1;
RattenG 1925 §4 Abs1;
RattenG 1925 §5 Abs1;
RattenG 1925 §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein Entfernungsauftrag nach § 7 Abs 1 RattenG 1925 ist an den Grundbesitzer (Pächter, Nutznießer) zu richten. Damit ist nach Wortsinn und Systematik des Gesetzes (vgl § 2 Abs 1, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1, in welchen Bestimmungen nur vom Eigentümer, Pächter und Nutznießer von Liegenschaften bzw Realitäten die Rede ist) der über das betroffene Grundstück wirtschaftliche Verfügende zu verstehen. Der Eigentümer von bloß tatsächlich auf fremdem Grund gelagerten Sachen scheidet als Bescheidadressat aus.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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