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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hat die Verwaltungsstrafbehörde das Verwaltungsstrafverfahren aus einem bloß formellen Grund (hier: im genutzten Verstreichen der Frist gem §51 Abs 5 VStG) eingestellt, so ist es der belangten Behörde nicht verwehrt, im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung die Vorfrage, ob der Lenkerberechtigte diese Verwaltungsübertretung begangen habe, selbständig zu beurteilen (Hinweis E 22.10.1991, 91/11/0094).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110231.X02Im RIS seit
19.03.2001