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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Keine Verletzung im aktiven und passiven Wahlrecht zum Gemeinderat (Art117 Abs2 B-VG) bzw im Gleichheitsrecht durch Streichung aus dem Wählerverzeichnis infolge erschöpfender Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (vgl. WI-1/93 ua, E v 01.12.93).
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen gesetzwidriger Bescheidzustellung infolge Zustellung einer Vervielfältigung der eigenhändig gefertigten Erledigung.
Schlagworte
Wahlen, Wahlrecht aktives, Wahlrecht passives, Wohnsitz, Wählerevidenz, Bescheidbegründung, Bescheid UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1949.1993Dokumentnummer
JFR_10058872_93B01949_01