RS Vfgh 1994/11/28 B1949/93

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art117 Abs2
Bgld GdWO 1992 §24
Bgld GdWO 1992 §25 Abs3

Rechtssatz

Keine Verletzung im aktiven und passiven Wahlrecht zum Gemeinderat (Art117 Abs2 B-VG) bzw im Gleichheitsrecht durch Streichung aus dem Wählerverzeichnis infolge erschöpfender Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers (vgl. WI-1/93 ua, E v 01.12.93).

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen gesetzwidriger Bescheidzustellung infolge Zustellung einer Vervielfältigung der eigenhändig gefertigten Erledigung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wahlrecht passives, Wohnsitz, Wählerevidenz, Bescheidbegründung, Bescheid Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1949.1993

Dokumentnummer

JFR_10058872_93B01949_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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