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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH muß auf Grund hinreichend konkretisierter und schlüssig begründeter Feststellungen im Berufungsbescheid in der Lage sein, zu beurteilen, ob und bejahendenfalls warum die Berufungsbehörde (die belBeh) von einer wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht mehr zulässigen Projektsänderung durch die antragstellende (mitbeteiligte) Partei (ihr Antrag auf Bewilligung des Projekts betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wurde in erster Instanz abgelehnt) ausgegangen ist, welche eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG in Form einer bloßen Kassation zur Folge haben hätte
müssen, oder ob und bejahendenfalls warum sie die Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG für zutreffend erachtet hat.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011