RS Vwgh 1996/10/29 95/07/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Der VwGH muß auf Grund hinreichend konkretisierter und schlüssig begründeter Feststellungen im Berufungsbescheid in der Lage sein, zu beurteilen, ob und bejahendenfalls warum die Berufungsbehörde (die belBeh) von einer wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht mehr zulässigen Projektsänderung durch die antragstellende (mitbeteiligte) Partei (ihr Antrag auf Bewilligung des Projekts betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wurde in erster Instanz abgelehnt) ausgegangen ist, welche eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG in Form einer bloßen Kassation zur Folge haben hätte

müssen, oder ob und bejahendenfalls warum sie die Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG für zutreffend erachtet hat.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten