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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des
angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020; E 12.9.1985, 85/07/0186; E 22.5.1986, 86/07/0035).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011