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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §35 Abs1 litf;Rechtssatz
Das Fehlen des Gebrechens nach § 35 Abs 1 lit i KDV (mangelhafte Sehschärfe) schließt das Vorliegen eines Gebrechens nach § 35 Abs 1 lit f KDV (tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit) nicht aus. Ein Ausgleich der mangelhaften Sehschärfe der Augen iSd § 35 Abs 5 KDV setzt voraus, daß der Lenkerberechtigte tatsächlich mit beiden Augen "sieht", was bei funktioneller Einäugigkeit gerade nicht der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110129.X03Im RIS seit
12.06.2001