RS Vwgh 1996/10/29 95/07/0165

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AgrVG §10 Abs1;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §10 Abs3;
AgrVG §10 Abs4;
AgrVG §9 Abs1;
AgrVG §9 Abs4;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Umstand, daß der Oberste Agrarsenat erstmals in seinem Bescheid das Ergebnis fachkundiger Überlegungen über die Aussagekraft des von der Partei des Zusammenlegungsverfahrens vorgelegten Privatgutachtens verwertet hat, ohne der genannten Partei in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit gegeben zu haben, vom Ergebnis dieser fachkundigen Überlegungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs, welche eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift darstellt, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0137). Von der Durchführung einer Verhandlung iSd §§ 9 f AgrVG hätte somit die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht Abstand nehmen dürfen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070165.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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