Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §6 Abs2;Rechtssatz
Im Umstand, daß der Oberste Agrarsenat erstmals in seinem Bescheid das Ergebnis fachkundiger Überlegungen über die Aussagekraft des von der Partei des Zusammenlegungsverfahrens vorgelegten Privatgutachtens verwertet hat, ohne der genannten Partei in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gelegenheit gegeben zu haben, vom Ergebnis dieser fachkundigen Überlegungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs, welche eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift darstellt, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0137). Von der Durchführung einer Verhandlung iSd §§ 9 f AgrVG hätte somit die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht Abstand nehmen dürfen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070165.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013