RS Vwgh 1996/10/29 94/11/0129

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KDV 1967 §35 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Festlegung einer Maximalfrist von fünf Jahren iSd § 35 Abs 3 KDV, innerhalb welcher jedenfalls eine Nachuntersuchung des Lenkerberechtigten stattzufinden hat, hält der VwGH im Interesse der Verkehrssicherheit bei Personen, die eines der im § 35 Abs 3 KDV genannten Gebrechen (tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit) aufweisen, unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes für unbedenklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110129.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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