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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die Festlegung einer Maximalfrist von fünf Jahren iSd § 35 Abs 3 KDV, innerhalb welcher jedenfalls eine Nachuntersuchung des Lenkerberechtigten stattzufinden hat, hält der VwGH im Interesse der Verkehrssicherheit bei Personen, die eines der im § 35 Abs 3 KDV genannten Gebrechen (tatsächliche oder funktionelle Einäugigkeit) aufweisen, unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes für unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110129.X01Im RIS seit
12.06.2001