RS Vfgh 1994/11/28 B19/94, B20/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
RundfunkG §28

Leitsatz

Aufhebung zweier Bescheide der Rundfunkkommission wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgrund unrichtiger personeller Besetzung der entscheidenden Kollegialbehörde

Rechtssatz

An der Erlassung des Bescheids (zu B20/94 angefochten) war Dr. V beteiligt, der dem Senat III/93 weder als Mitglied noch als Ersatzmitglied angehörte.

An der Erlassung des zweiten Bescheids (zu B19/94 angefochten) hat kein einziges Mitglied und haben nur zwei Ersatzmitglieder des zuständigen Senats IV/93 mitgewirkt.

Die Rundfunkkommission behauptet nicht einmal, die erkennenden Senate seien gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen; vielmehr legt sie nur dar, weshalb - ihrer Ansicht nach - die Regelungen des RundfunkG unzweckmäßig sind.

(ebenso E v 25.09.95, B1601/94 - Beschwerde betreffend die Ausstrahlung zweier "harter" "Porno-"Filme durch den ORF; E v 27.11.95, B1682/95 - Beschwerde betreffend die Ausstrahlung der Filme "Die letzte Versuchung Christi" und "Maria und Joseph" durch den ORF).

Entscheidungstexte

  • B 19/94,B 20/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.1994 B 19/94,B 20/94

Schlagworte

Rundfunk, Rundfunkkommission, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B19.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94B00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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