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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung zweier Bescheide der Rundfunkkommission wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgrund unrichtiger personeller Besetzung der entscheidenden KollegialbehördeRechtssatz
An der Erlassung des Bescheids (zu B20/94 angefochten) war Dr. V beteiligt, der dem Senat III/93 weder als Mitglied noch als Ersatzmitglied angehörte.
An der Erlassung des zweiten Bescheids (zu B19/94 angefochten) hat kein einziges Mitglied und haben nur zwei Ersatzmitglieder des zuständigen Senats IV/93 mitgewirkt.
Die Rundfunkkommission behauptet nicht einmal, die erkennenden Senate seien gesetzmäßig zusammengesetzt gewesen; vielmehr legt sie nur dar, weshalb - ihrer Ansicht nach - die Regelungen des RundfunkG unzweckmäßig sind.
(ebenso E v 25.09.95, B1601/94 - Beschwerde betreffend die Ausstrahlung zweier "harter" "Porno-"Filme durch den ORF; E v 27.11.95, B1682/95 - Beschwerde betreffend die Ausstrahlung der Filme "Die letzte Versuchung Christi" und "Maria und Joseph" durch den ORF).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunk, Rundfunkkommission, Kollegialbehörde, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B19.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94B00019_01