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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Vermutung der wieder entstandenen Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen dem Bewilligungswerber und dem von dem Vorhaben (hier Errichtung einer Tagwasserkanalisation) betroffenen Dritten berechtigt die Beh nicht zu einer Aufhebung des zwangsweise eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Betroffenen einräumenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070189.X01Im RIS seit
30.09.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012