RS Vwgh 1996/10/29 94/11/0129

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §35 Abs1 litf;
KDV 1967 §35 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;

Rechtssatz

Neben der tatsächlichen Einäugigkeit (infolge Fehlens oder völliger Blindheit eines Auges) können auch schwere Anomalien (nämlich besonders hochgradige Sehschwäche und hochgradige Fehlstellung) eines Auges den faktischen Ausfall der Sehkraft dieses Auges für die Sehfunktion des Lenkerberechtigten - sohin funktionelle Einäugigkeit - bewirken, sodaß kein Binokularsehen bzw Stereosehen vorhanden ist. Für die an die Feststellung funktioneller Einäugigkeit geknüpften Rechtsfolgen kommt es nicht darauf an, ob dieses Gebrechen im Einzelfall durch hochgradige Sehschwäche (praktische Blindheit) oder durch eine hochgradige Fehlstellung eines Auges (manifestes Schielen) oder allenfalls durch das Zusammenwirken beider Gebrechen bewirkt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110129.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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