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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Daß die Erlassung des Mandatsbescheides, mit dem gemäß § 7 Abs 1 RattenG 1925 aufgetragen wurde, Unrat zu entfernen, erst ca vier Wochen nach Einlangen der amtsärztlichen Anzeige erfolgte, hat noch nicht zur Folge, daß die Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig geworden wäre, wird doch die in der Anzeige geschilderte Gefahr durch bloßen Zeitablauf nicht geringer und würden selbst allfällige in der Zwischenzeit erfolgte Ermittlungsschritte der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegenstehen (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017