RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0137

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §57 Abs1;
RattenG 1925 §7 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Erlassung des Mandatsbescheides, mit dem gemäß § 7 Abs 1 RattenG 1925 aufgetragen wurde, Unrat zu entfernen, erst ca vier Wochen nach Einlangen der amtsärztlichen Anzeige erfolgte, hat noch nicht zur Folge, daß die Erlassung eines Mandatsbescheides unzulässig geworden wäre, wird doch die in der Anzeige geschilderte Gefahr durch bloßen Zeitablauf nicht geringer und würden selbst allfällige in der Zwischenzeit erfolgte Ermittlungsschritte der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegenstehen (Hinweis E 28.3.1989, 88/11/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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