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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0499/54 E 17. Februar 1956 VwSlg 1360 F/1956 RS 1Stammrechtssatz
Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Berufungssenat muß, um rechtswirksam zu sein, schon in der Berufungsschrift selbst gestellt werden. Es genügt nicht, wenn er erst in einem die Begründung des Rechtsmittels nachholenden Schriftsatz, sei es auch noch innerhalb der Berufungsfrist, gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130122.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009