RS Vfgh 1994/11/28 V157/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg BebauungsgrundlagenG §12 Abs1
Sbg BebauungsgrundlagenG §13 Abs1
Sbg BebauungsgrundlagenG §14 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels Legitimation; kein nachteiliger Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch Unterlassen einer Umwidmung; Ansuchen um Bauplatzerklärung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Anthering.

Der Antragsteller rügt die betreffende Verordnung deswegen, weil sie die von ihm begehrte Umwidmung seiner Grundstücke nicht beinhaltet. Festlegungen einer - lediglich auf andere Grundstücke bezogenen - Flächenwidmungsplanänderungsverordnung stellen aber keinen nachteiligen Eingriff in die Rechtssphäre eines Antragstellers in dessen Eigentum dar. Das Unterlassen der Umwidmung, das der Antragsteller für rechtswidrig hält, kann nicht der angefochtenen Verordnung zur Last gelegt werden.

Für den Fall, daß einzelne Grundstücke des Antragstellers von der Flächenwidmungsplanänderung erfaßt wurden, ist es dem Antragsteller zumutbar, ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung seiner Grundstücke einzubringen (vgl. §12 Abs1, §13 Abs1 und §14 Abs1 lita Sbg BebauungsgrundlagenG).

Entscheidungstexte

  • V 157/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 V 157/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V157.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94V00157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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