RS Vwgh 1996/10/30 95/13/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1996
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
HGB §335;
HGB §337;

Rechtssatz

Schließen sich zwei Abgabepflichtige zu einer atypischen stillen Gesellschaft derart zusammen, daß sie sich am Unternehmen einer GmbH, welches den Handel und die Vercharterung von Segelyachten zum Gegenstand hat, derart beteiligen, daß sie am Vermögen und am Ertrag des Unternehmens je zu 50 Prozent partizipieren sollen (Beginn der Tätigkeit im Herbst 1987; bis Ende 1990 wurden 3 Yachten verkauft), und führen die kriegerischen Auseinandersetzungen im früheren Jugoslawien im Jahre 1991 zum Verlust des dortigen Charterstützpunktes, so stellt das Ausweichen auf andere regionale Märkte keine mit dem gewöhnlichen Betrieb einer solchen Tätigkeit zu erwartende Wirtschaftsmaßnahme dar, die eine Verlängerung des Beobachtungszeitraumes nicht rechtfertigt (Hinweis E 21.9.1988, 87/13/0222). Es liegt vielmehr der Versuch vor, einer nicht vorhersehbar gewesenen Behinderung in der betrieblichen Tätigkeit in entsprechender Weise zu begegnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130122.X10

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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