RS Vwgh 1996/10/30 94/13/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1996
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs8;

Rechtssatz

Sinn und Zweck des § 12 Abs 8 UStG 1972 ist, daß jene Leistungen, welche die Träger der Sozialversicherung oder des öffentlichen Fürsorgewesens aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu erbringen haben, auch dann von der Umsatzsteuer entlastet werden, wenn die Sozialversicherungsträger oder Fürsorgeträger diese Leistungen nicht selbst erbringen, sondern dafür einen nachträglichen Kostenersatz leisten. Die gegenständliche Bestimmung dient somit lediglich dazu, den Trägern der Sozialversicherung oder des öffentlichen Fürsorgewesens den Vorsteuerabzug in jenen Fällen zu ermöglichen, in welchen nachträglich ein Kostenersatz für die an die Versicherten oder Hilfeempfänger erbrachten Leistungen gewährt wird, die regelmäßig als Sachleistungen für Rechnung der Träger der Sozialversicherung oder des öffentlichen Fürsorgewesens bewirkt werden (Hinweis Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 457 BlgNR 15.GP 27). § 12 Abs 8 UStG 1972 durchbricht die Grundsätze des Vorsteuerabzuges insoweit, als er - entgegen § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 - einem anderen als dem Leistungsempfänger des Recht auf Vorsteuerabzug einräumt und überdies einen Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung zuläßt, die nicht an den Leistungsempfänger gerichtet ist (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130244.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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