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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
ASVG §136 Abs3;Rechtssatz
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, eine auch im Fall eines nachträglichen Kostenersatzes verrechnete Rezeptgebühr unter Anwendung des § 12 Abs 8 UStG 1972 anders zu beurteilen als die bei Erbringung einer Sachleistung vom Dritten (Apotheke) im Namen und auf Rechnung des Sozialversicherungsträgers eingehobene Rezeptgebühr, die für diesen ein nach § 6 Z 6 UStG 1972 steuerbefreites Entgelt darstellt (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 6 Tz 85) und die Vorsteuerbemessungsgrundlage für das vom Dritten dem Sozialversicherungsträger verrechnete Heilmittel nicht mindert. In diesem Sinn ist § 12 Abs 8 letzter Satz UStG 1972 dahingehend zu verstehen, daß mit der Einschränkung auf den "Kostenersatz" nur auf den ersetzten, vom Versicherten nicht zu tragenden Preis des Heilmittels selbst Bezug genommen wird und nicht auch eine - nach § 136 Abs 3 ASVG - angelastete Rezeptgebühr die Vorsteuerbemessungsgrundlage mindert (Hinweis E 7.5.1990, 89/15/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130244.X04Im RIS seit
07.06.2001