RS Vwgh 1996/10/30 94/13/0244

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs8;
UStG 1972 §6 Z6;

Rechtssatz

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, eine auch im Fall eines nachträglichen Kostenersatzes verrechnete Rezeptgebühr unter Anwendung des § 12 Abs 8 UStG 1972 anders zu beurteilen als die bei Erbringung einer Sachleistung vom Dritten (Apotheke) im Namen und auf Rechnung des Sozialversicherungsträgers eingehobene Rezeptgebühr, die für diesen ein nach § 6 Z 6 UStG 1972 steuerbefreites Entgelt darstellt (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 6 Tz 85) und die Vorsteuerbemessungsgrundlage für das vom Dritten dem Sozialversicherungsträger verrechnete Heilmittel nicht mindert. In diesem Sinn ist § 12 Abs 8 letzter Satz UStG 1972 dahingehend zu verstehen, daß mit der Einschränkung auf den "Kostenersatz" nur auf den ersetzten, vom Versicherten nicht zu tragenden Preis des Heilmittels selbst Bezug genommen wird und nicht auch eine - nach § 136 Abs 3 ASVG - angelastete Rezeptgebühr die Vorsteuerbemessungsgrundlage mindert (Hinweis E 7.5.1990, 89/15/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130244.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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