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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen Verstoß gegen die Standesregeln; Anwendung des zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides statt des bei Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Rechts nach Änderung der RechtslageRechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde zu überprüfen, ob der angefochtene erstinstanzliche Bescheid der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung entsprochen hat. Die Berufungsbehörde hat vielmehr das im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Recht anzuwenden (siehe die zahlreichen, bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987), zu §66 AVG unter Nr 157 bis 161 zitierten Erkenntnisse beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Im Fall der Änderung der Rechtslage während der Dauer des Berufungsverfahrens sind für die Berufungsbehörde andere Entscheidungsgrundlagen maßgeblich als für die Unterinstanz (Ringhofer, aaO, Anm 12 zu §66 AVG).
Dies hat die belangte Berufungskommission verkannt, wenn sie - begründungslos - der Meinung anhing, maßgeblich für die Überprüfung einer Entscheidung im Berufungsverfahren sei die Rechtslage "zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz".
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Berufung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, IngenieurkammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B785.1994Dokumentnummer
JFR_10058871_94B00785_01