RS Vwgh 1996/11/4 91/10/0248

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Veröffentlicht am 04.11.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2843/80 E 14. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den Übertretungen gem Art IX Abs 1 Z 1 EGVG und Art IX Abs 1 Z 2 EGVG handelt es sich ihrem normativen Inhalt nach um zwei voneinander unabhängige Tatbilder, nämlich um die Ordnungsstörung und das ungestüme Benehmen, wobei die Strafdrohungen einander nicht ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991100248.X02

Im RIS seit

30.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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