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10 VerfassungsrechtNorm
AufenthaltsG §6Leitsatz
Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Erschöpfung der Quote mangels Vollzugstauglichkeit des angefochtenen BescheidesRechtssatz
Keine Folge, da ein Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht kommt.
Abweisung eines (Erst-)Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Erschöpfung der Quote (§9 Abs3 AufenthaltsG).
Mit dem bekämpften Bescheid wurde ein iS des §6 Abs1 AufenthaltsG gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen, bei dem es sich weder um einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung iS des §6 Abs3 AufenthaltsG noch um einen Antrag iS des §13 Abs1 AufenthaltsG handelt und der daher vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war daher - falls nicht eine der anderen in §15 FremdenG genannten Voraussetzungen für seine Rechtmäßigkeit vorlag - bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig iS des §15 FremdenG. Durch die Erlassung des bekämpften Bescheides hat sich die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht geändert. Es ist ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Rechtsstellung einzuräumen, die er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte und die ihm auch im Fall einer durch die Beschwerde veranlaßten Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht zukäme.
(ebenso: B2009/94, B2095/94, B2246/94, alle B v 16.12.94, sowie B2188/94, B v 23.12.94).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2019.1994Dokumentnummer
JFR_10058871_94B02019_01