RS Vwgh 1996/11/4 96/10/0148

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Veröffentlicht am 04.11.1996
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Index

L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ProstG Krnt 1990 §12;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verletzung der Pflicht gem § 73 Abs 1 AVG über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, bewirkt weder eine Rechtswidrigkeit des (verspätet erlassenen) Bescheides, noch zieht eine Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 73 AVG die Wirkung nach sich, daß eine Änderung der Rechtslage (hier:

während des Berufungsverfahrens hatte der Gemeinderat die beantragte Bordellbewilligung durch Erlassung einer Verordnung gem § 12 Krnt ProstG 1990 rechtlich unmöglich gemacht) nicht mehr zu beachten sei (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, o5te Aufl, 1996, 581 f). Im übrigen indiziert diese Vorgansweise für sich noch nicht das Vorliegen unsachlicher Beweggründe.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100148.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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