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L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verletzung der Pflicht gem § 73 Abs 1 AVG über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, bewirkt weder eine Rechtswidrigkeit des (verspätet erlassenen) Bescheides, noch zieht eine Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 73 AVG die Wirkung nach sich, daß eine Änderung der Rechtslage (hier:
während des Berufungsverfahrens hatte der Gemeinderat die beantragte Bordellbewilligung durch Erlassung einer Verordnung gem § 12 Krnt ProstG 1990 rechtlich unmöglich gemacht) nicht mehr zu beachten sei (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, o5te Aufl, 1996, 581 f). Im übrigen indiziert diese Vorgansweise für sich noch nicht das Vorliegen unsachlicher Beweggründe.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100148.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017