RS Vwgh 1996/11/4 96/10/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1996
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/29 92/10/0083 5

Stammrechtssatz

Um überprüfen zu können, ob der Charakter der Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, auf sachverständiger Basis festzustellen, worin die beherrschende Eigenart dieser Landschaft besteht. Hiezu bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft. Erst eine derartige Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, welche der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen, um den Charakter der Landschaft zu erhalten (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100152.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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