RS Vfgh 1994/11/29 G174/94

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk GVG 1993 §12 ff

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GVG über die Genehmigungspflicht der Begründung eines Zweitwohnsitzes mangels unmittelbarer Betroffenheit des an einem Kauf interessierten Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §12 bis §21 Stmk GVG 1993, LGBl 134/1993, hinsichtlich der Genehmigungspflicht der Begründung eines Zweitwohnsitzes.

Entgegen seinen Ausführungen ist der Antragsteller durch die von ihm bekämpften Bestimmungen nicht aktuell betroffen. Da nach seinem eigenen Vorbringen Vertragsverhandlungen über eine allgemeine Kontaktaufnahme gar nicht hinausgediehen sind, konnte er nicht dartun, daß er durch die von ihm bekämpften Bestimmungen nicht nur potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt wäre. Der Antrag erweist sich somit mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G 174/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1994 G 174/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Wohnsitz Zweit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G174.1994

Dokumentnummer

JFR_10058871_94G00174_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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