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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Berufungsvorentscheidung gem § 64a AVG stellt eine neue Entscheidung der Behörde in der Sache dar, die - ebenso wie die Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt und diesen daher zur Gänze ersetzt (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, sechste Aufl, 1995, Randzahl 534/4). Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen die Berufungsvorentscheidung unzuständigerweise, etwa weil erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist, erlassen wurde (Hinweis Thienel, Österreichische Gemeindezeitung 1991/2 S 7).
Schlagworte
Maßgebender Zeitpunktsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100109.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011