RS Vwgh 1996/11/7 96/06/0220

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch jenseits einer öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbarn sind dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen. Der Umstand, daß der Nachbar den an die Verkehrsfläche grenzenden Grundstücksstreifen als Zufahrt zu seinem dahinter gelegenen breiteren Teil des Grundstückes verwendet, bedeutet nicht, daß die privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit dieses Nachbargrundstückes zu verneinen wäre (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060220.X04

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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