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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch jenseits einer öffentlichen Verkehrsfläche befindliche Nachbarn sind dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen. Der Umstand, daß der Nachbar den an die Verkehrsfläche grenzenden Grundstücksstreifen als Zufahrt zu seinem dahinter gelegenen breiteren Teil des Grundstückes verwendet, bedeutet nicht, daß die privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit dieses Nachbargrundstückes zu verneinen wäre (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060220.X04Im RIS seit
08.01.2002