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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
In der Bestimmung des § 24 Abs 2 Z 2 UVPG 1993 ist § 19 UVPG 1993 NICHT ANGEFÜHRT, woraus sich ergibt, daß Bürgerinitiativen im Verordnungsverfahren gem § 4 BStG KEINE PARTEISTELLUNG zukommt. Hingegen normiert die Verfassungsbestimmung des § 24 Abs 5 UVPG 1993, daß der VfGH über eine Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gem § 24 Abs 1 UVPG 1993 auf Antrag der im § 19 Abs 3 und Abs 4 UVPG 1993 genannten Parteien erkennt. Wegen der mangelnden Parteistellung im Verfahren betreffend die Erlassung der Trassenverordnung ist die Anfechtungsmöglichkeit der betreffenden Verordnung eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060239.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017