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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Bringen die Nachbarn im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck, "gegen die Erhöhung" des Nachbargebäudes zu sein, haben sie nicht die Verletzung in einem subjektiven öffentlichen Recht geltend gemacht und somit keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060244.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009