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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/20 93/06/0007 2Stammrechtssatz
Bei "Geländeaufschüttungen" mag sich insbesondere hinsichtlich des Wasserabflusses zwar aus § 57 Abs 1 lit f Stmk BauO 1968 eine Verpflichtung der Behörde ergeben, eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch abfließendes Wasser zu verhindern (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, zweite Auflage, Anmerkung 19 zu § 57, Seite 157), es hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber jedoch unterlassen, das entsprechende, nicht zu leugnende Interesse der Nachbarn durch Aufnahme in den Katalog des § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 auch zu einem subjektiven öffentlichen Recht zu machen. Wie sich aus § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 ergibt, besteht kein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Vermeidung von Immissionen schlechthin. Gemäß § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 gewähren vielmehr NUR die dort verwiesenen Bestimmungen ein subjektives öffentliches Recht iZm der Abwehr von Immissionen. Bei Geländeaufschüttungen wäre dabei am ehesten § 44 Abs 2 Stmk BauO 1968 einschlägig. Eine bewilligte Schüttung stellt jedoch keine der in § 44 Abs 2 Stmk BauO 1968 genannten Anlagen dar, sodaß insofern aus dieser Bestimmung keine subjektiven öffentlichen Rechte bezüglich einer Geländeänderung abgeleitet werden können. Auch § 44 Abs 2 iVm § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968 vermittelt somit kein subjektives Recht auf Freiheit von Immissionen, die in Folge einer Geländeaufschüttung entstehen könnten (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269, hinsichtlich § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988). Es bleibt den Nachbarn jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die gerichtliche Geltendmachung der sich aus § 364 Abs 2 ABGB ergebenden Rechte unbenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060169.X01Im RIS seit
03.05.2001