RS Vwgh 1996/11/7 95/06/0239

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Index

E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4;
EURallg;
EWR-Abk;
UVPG 1993 §46 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Unmittelbar anwendbarem EWR-Recht kommt gegenüber den nach dem Inkrafttreten des EWR-Abk erlassenen innerstaatlichen Regelungen kein Anwendungsvorrang zu. § 46 Abs 4 UVPG 1993 betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach § 4 BStG ist daher als geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abk verdrängt wird, anzuwenden (Hinweis E 3.10.1996, 95/06/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060239.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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