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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BStG 1971 §4;Rechtssatz
Unmittelbar anwendbarem EWR-Recht kommt gegenüber den nach dem Inkrafttreten des EWR-Abk erlassenen innerstaatlichen Regelungen kein Anwendungsvorrang zu. § 46 Abs 4 UVPG 1993 betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach § 4 BStG ist daher als geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abk verdrängt wird, anzuwenden (Hinweis E 3.10.1996, 95/06/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060239.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017