RS Vwgh 1996/11/7 96/06/0231

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Formulierung des § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 bietet keinen Grund zur Annahme, daß eine nachträgliche Befreiung von der Anschlußverpflichtung unzulässig wäre, sollte tatsächlich die schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet sein und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 vorliegen (Hinweis E 17.11.1994, 94/06/0147; hier hatte aber der Gemeinderat - und somit auch die Aufsichtsbehörde - lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die schadlose anderwärtige Abwasserbeseitigung gewährleistet war).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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