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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Formulierung des § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 bietet keinen Grund zur Annahme, daß eine nachträgliche Befreiung von der Anschlußverpflichtung unzulässig wäre, sollte tatsächlich die schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet sein und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs 5 Stmk KanalG 1988 vorliegen (Hinweis E 17.11.1994, 94/06/0147; hier hatte aber der Gemeinderat - und somit auch die Aufsichtsbehörde - lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung die schadlose anderwärtige Abwasserbeseitigung gewährleistet war).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060231.X01Im RIS seit
20.11.2000