RS Vwgh 1996/11/7 96/06/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1859 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1985/63 E 3. März 1964 VwSlg 6260 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

§ 38 AVG 1950 räumt einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060215.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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