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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es ist Sache der Baubehörde, in einem Verfahren zur Erlassung eines Auftrages gem § 50a Stmk ROG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 238 Abs 5 BergG als Vorfrage (selbständig) zu prüfen und hiezu die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Einem Bescheid der Berghauptmannschaft, mit welchem gem § 143 BergG ein Hauptbetriebsplan für bestimmte Zeiträume genehmigt wurde, kommt eine Bindungswirkung betreffend diese Vorfrage nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060060.X02Im RIS seit
19.03.2001