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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §70 Abs2;Rechtssatz
Einer namentlichen Nennung von Arbeitnehmern im Spruch des Straferkenntnisses kommt in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Übertretung nach § 70 Abs 2 AAV keine rechtliche Bedeutung zu. Wesentlich dafür ist allein, daß bei der beruflichen Tätigkeit "für Arbeitnehmer" die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine bestehen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993020318.X01Im RIS seit
01.06.2001