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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 idF 1991/051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/12/17 92/18/0448 1Stammrechtssatz
Die Regelung des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, daß dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Beh von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem VwGH.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020386.X01Im RIS seit
20.11.2000