RS Vwgh 1996/11/8 96/02/0465

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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L90206 Landarbeitsordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LandarbeitsO Stmk 1981 §122;
LandarbeitsO Stmk 1981 §123;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Sowohl in Ansehung eines Feststellungsantrages gem § 122 Abs 2 Stmk LandarbeitsO 1981 als auch eines Gleichstellungsantrages nach § 123 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981 ist die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, aber auch das Beschwerderecht vor dem VwGH nur dann zu bejahen, wenn das in den angefochtenen Bescheid mündende Verwaltungsverfahren von ihr mittels Antrages in Gang gesetzt wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020465.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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