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L90206 Landarbeitsordnung SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Sowohl in Ansehung eines Feststellungsantrages gem § 122 Abs 2 Stmk LandarbeitsO 1981 als auch eines Gleichstellungsantrages nach § 123 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981 ist die Parteistellung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, aber auch das Beschwerderecht vor dem VwGH nur dann zu bejahen, wenn das in den angefochtenen Bescheid mündende Verwaltungsverfahren von ihr mittels Antrages in Gang gesetzt wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020465.X01Im RIS seit
20.11.2000