RS Vwgh 1996/11/8 96/02/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1993 §32 Abs2;
FrG 1993 §32 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0361

Rechtssatz

Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 Abs 2 und § 32 Abs 3 FrG 1993. Inbesondere ist die Überprüfung einer rechtswidrigen Zurückweisung durch eine sogenannte Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) möglich. § 32 Abs 3 FrG 1993 ist lediglich hinsichtlich seines zweiten Satzes (Eintragung der Zurückweisung im Reisedokument des Fremden) präjudiziell.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020360.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten