RS Vwgh 1996/11/8 96/02/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §46;
StVO 1960 §89a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/02/0192 1 (hier: Daß die Skizze dem Lenker des Kfz nicht bekannt ist, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal er es unterlassen hat, trotz Kenntnis der Existenz dieser Skizze in diese im Wege der Akteneinsicht Einschau zu nehmen)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 89a Abs 2 StVO ist eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht in jedem Fall erforderlich (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0194).

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020325.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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