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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/20 93/02/0192 1 (hier: Daß die Skizze dem Lenker des Kfz nicht bekannt ist, hat die belangte Behörde nicht zu verantworten, zumal er es unterlassen hat, trotz Kenntnis der Existenz dieser Skizze in diese im Wege der Akteneinsicht Einschau zu nehmen)Stammrechtssatz
Im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand der Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 89a Abs 2 StVO ist eine in den Einzelheiten maßstabgetreue Skizze nicht in jedem Fall erforderlich (Hinweis E 21.2.1990, 89/02/0194).
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020325.X03Im RIS seit
12.06.2001