Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG bezieht sich auf (ua im Fehlen erforderlicher Beilagen bestehende) Formgebrechen schlechthin, also ohne zu unterscheiden, ob die (erforderlichen) Unterlagen beim Antragsteller bereits vorhanden sind oder von ihm erst beschafft werden müßten. Diese Unterscheidung gewinnt erst in der Frage Bedeutung, welche Verbesserungsfrist als angemessen anzusehen ist. Die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist muß - vorausgesetzt, der Antragsteller kann dem Gesetz entnehmen, mit welchen Unterlagen sein Antrag ausgestattet sein muß - nur zur Vorlage und nicht auch zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein (Hinweis E 1.3.1960, VwSlg 5224 A/1960, E 12.5.1986, 86/10/0065, E 25.4.1996, 95/07/0228).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen GewerberechtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040198.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010