RS Vwgh 1996/11/12 96/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG bezieht sich auf (ua im Fehlen erforderlicher Beilagen bestehende) Formgebrechen schlechthin, also ohne zu unterscheiden, ob die (erforderlichen) Unterlagen beim Antragsteller bereits vorhanden sind oder von ihm erst beschafft werden müßten. Diese Unterscheidung gewinnt erst in der Frage Bedeutung, welche Verbesserungsfrist als angemessen anzusehen ist. Die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist muß - vorausgesetzt, der Antragsteller kann dem Gesetz entnehmen, mit welchen Unterlagen sein Antrag ausgestattet sein muß - nur zur Vorlage und nicht auch zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein (Hinweis E 1.3.1960, VwSlg 5224 A/1960, E 12.5.1986, 86/10/0065, E 25.4.1996, 95/07/0228).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen GewerberechtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040198.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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