RS Vwgh 1996/11/12 96/19/2719

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/1432 2

Stammrechtssatz

Wird die Existenz eines Ehenichtigkeitsurteils nicht bestritten, so ist die Behörde an die Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens einer nichtigen Ehe durch das Gericht gebunden, sodaß subjektive Gründe des Fremden, die zu einer anderen Vorfragenentscheidung hätten führen können, von der Aufenthaltsbehörde nicht mehr zu überprüfen sind (Hinweis E 9.11.1995, 95/19/1090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192719.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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