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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Annahme der fremdenrechtlichen Konsequenz bei rechtsmißbräuchlichem Eingehen einer Ehe ist die EINDEUTIGE FESTSTELLUNG im Bescheid, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191601.X01Im RIS seit
02.05.2001