RS Vfgh 1994/12/1 B478/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Sbg RaumOG 1977 §20

Rechtssatz

Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf §20 Abs1 Sbg RaumOG 1977 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu etwa VfSlg. 11209/1987 mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung s. etwa VfSlg. 9911/1983).

Gemäß Art6 Abs1 EMRK muß über "civil rights", somit auch über den in §20 Abs1 Sbg RaumOG 1977 vorgesehenen Entschädigungsanspruch, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Ein solches ist die Salzburger Landesregierung nicht.

Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht (siehe VfSlg. 11762/1988, 11760/1988). Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen.

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Entschädigung infolge Umwidmung eines Grundstücks gemäß §20 Sbg RaumOG 1977.

Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der Beschwerdeführerin iS des §20 Abs4 Sbg RaumOG 1977 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §20 Abs4 dritter Satz Sbg RaumOG 1977, daß der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt. Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • B 478/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1994 B 478/92

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, VfGH / Legitimation, Eigentumsbeschränkung, Tribunal, civil rights, Kompetenz sukzessive, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B478.1992

Dokumentnummer

JFR_10058799_92B00478_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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